Mummereiverbot

Kölner Edikt vom 11. Februar 1795

HAStK-RBA, Best 14, A17, fol. 178, Digitalisat
Laufende Nummer im Verzeichnis von 1899: 3136

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Wider die Übelgesinnten und Kameleons!

Zusammenfassung und Anmerkungen zum Inhalt

Greta Lahn

Es handelt sich bei dem Edikt um ein Schreiben des Brigade-Generals und Stadtkommandanten Daurier an den Magistrat, also den Stadtrat Kölns. 

Daurier sieht in den Kölner Karnevals Traditionen, dem Verkleiden, Maskieren und Versammeln in Menschenmengen eine Möglichkeit für „Übelgesinnte“, Unruhe zu stiften.

Hierbei ist hervorzuheben, dass nicht der Karneval selbst als gefährlich angesehen wird, sondern dass die französischen Machthaber darin einen Weg für Aufrührer sehen, unbemerkt zu bleiben. Diese würden ebenso wie die Feiernden eine Verkleidung annehmen, um die öffentliche Ordnung störende Machenschaften zu verschleiern. 

Um was genau es sich hierbei handeln soll und welche Taten Daurier mit seinem Erlass zu verhindern versucht, wird nicht näher beschrieben. Jedenfalls würde die „aristokratische Horde”, also Gegner der Revolution, ihren Nutzen aus dem Tun der Unruhestifter ziehen. 

Besonders fällt hier der Vergleich mit dem Chamäleon (hier: „Kameleon“) auf; das Tier wird in diesem Schreiben in doppelter Weise zum Symbol für die Übeltäter. Zum einen verkleiden diese sich und passen sich so der Menschenmassen an, wie sich auch Chamäleons zum Schutz an ihre Umgebung anpassen. Im Zedler-Lexikon des 18. Jahrhunderts wird das Chamäleon zum anderen zum Sinnbild „(…) eines veränderlichen Gemüths (…)“[1] erklärt und daher „(…) von einem unbeständigen Menschen gesaget, er (sei) veränderlicher als ein Chamäleon.“[2] Wird hier also der Vergleich mit einem Chamäleon herangezogen, sind unbeständige, unzuverlässige Menschen gemeint. Das Chamäleon war also schon Ende des 18. Jahrhunderts als Metapher in der deutschen Sprache etabliert.

Zum Schutze der öffentlichen Ruhe und Ordnung sollen das Verkleiden, Maskieren, das „hin-und herlaufen“ (was wir auch heute noch vom Kölner Straßenkarneval kennen) und auch die Bälle verboten werden. 

Einzig vorher angefragte und erlaubte Veranstaltungen dürfen stattfinden – bei guter „Aufführung“ des Antragstellenden. Mit guter Aufführung ist in diesem Kontext ein aus Sicht der französischen Machthaber einwandfreies Verhalten gemeint: Nur Personen, die sich noch nichts zu Schulden haben kommen lassen, sind berechtigt, Karnevalsveranstaltungen abzuhalten. 

Die erlassenen Maßnahmen sollen innerhalb 24 Stunden ergriffen und durch die „Expeditions-Kanzley“ zweisprachig (deutsch/französisch) gedruckt und verbreitet werden. Um auf den Erlass aufmerksam zu machen, soll dessen Verkündung durch Trommeln untermalt werden. 

Die Datumsangabe erfolgt im deutschsprachigen Teil des Edikts zweifach: Zu Beginn nach dem gewissermaßen eingedeutschten französischen Revolutionskalender, es ist vom „Regenmonath“ (franz. Pluviôse) die Rede. Unterzeichnet wird nach dem gregorianischen Kalender. Hier wird statt Februar der Monatsname Hornung verwendet. 


Anmerkungen

[1] Zedler, Johann Friedrich, Art. „Chamäleon, Cameleon, lateinisch und französisch auch Chameleon“, in: Großes vollständiges Universal-Lexicon aller Wissenschafften und Künste 5, Halle und Leipzig 1733, Sp. 1964f.

[2] Ebd.