Bauverordnung für Hausreperatur
Edikt vom 10. Mai 1790
Zusammenfassung und Anmerkungen zum Inhalt
Susanne Dehnert und Jessica Bredemeier
Das Edikt entstand 1790 – also vier Jahre vor Beginn der französischen Herrschaft in Köln. Mit ihm weist der Kölner Rat zum wiederholten Male darauf hin, dass Steinmetze und Zimmerer dazu verpflichtet sind, das Bürgersteigpflaster im Anschluss an die Reparatur der Fassade eines Gebäudes augenblicklich wiederherzustellen. Dies scheint auch notwendig gewesen zu sein, da Löcher in den Gehweg gebracht werden mussten, um die für die Reparatur benötigten Baugerüste aufstellen zu können. Diese Löcher waren jedoch – laut Edikt – meist nur notdürftig zugeschüttet worden. Dies führte einerseits zu einem nicht einheitlichen Stadtbild, was vom Rat im Edikt moniert wird, andererseits aber auch zur Gefährdung der Bürger durch unebene Gehwege. Daher wird angeordnet, dass bei dieser Art der Reparaturen umgehend ein Wegemacher eingesetzt werden solle, der die Straße schnellstens wieder repariere. Bei Missachtung der Vorschriften für das Aufstellen eines Gerüsts, wird eine Strafe in Höhe von 10 Goldgulden festgelegt. Ebenso wird vorgeschrieben, dass der Bauschutt nicht auf der Straße zu lagern sei, sondern an der Seite des Gerüstes und dass dieser schnellstmöglich entsorgt werde.