Frauen in der Revolutionsarmee

Edikt vom 21. November 1794

Archivsignatur: HAStK, Best. 14, A10, fol. 112, Digitalisat

Zusammenfassung und Anmerkungen zum Inhalt

Alysga Müller und Anna Koch

Bei dem vorliegenden Edikt handelt es sich um eine Anordnung an die französische Revolutionsarmee, die besagt, dass „unnöthige Weiber“ von der Armee zu entfernen seien. Dabei verweist der Unterzeichner Hausmann zum wiederholten Male auf die vorhergegangene Verordnung des „Kollegen Gillet“, dessen Wirkung bisher scheinbar ausgeblieben ist. Das vorangegangene Edikt Gillets habe lediglich zur Folge gehabt, dass sich die Frauen von der Division der Armee gelöst hätten, dabei jedoch in den angrenzenden Städten Belgiens geblieben wären. Es wird somit in 10 Artikeln angeordnet, dass sich die Frauen hinter die Grenzen der neu eroberten Gebiete in die Französische Republik begeben sollen, soweit sie durch das Gesetz kein Mitglied der Revolutionsarmee darstellen. Die einzige Ausnahme dabei sind schwangere Frauen, welche sich jedoch nach ihrer Niederkunft binnen zwei Monaten ebenfalls hinter die Grenzen und somit ins Innere der Französischen Republik begeben müssen.