Freiheit, Gleichheit, Schwesterlichkeit (?)
Das Bürgerrechtsgesuch des Ernst Neissen von (vermutl.) Januar 1810

Archivsignatur: HAStK-RBA, Best. 350, A190-9, fol. 4,
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Freiheit, Gleichheit, Schwesterlichkeit (?)
– die Frauen im (post-)revolutionären Frankreich

Verfasst für die Gruppe KölnErforschen von: Ursula Brohl-Sowa

Bildausschnitt Le Barbier, Déclaration des droits de l'homme et du citoyen de 1789, Öl auf Leinwand, um 1789, Bildnachweis: Gemeinfrei via Wikimedia commons

Liberté, égalité, fraternité – dieser Schlachtruf der Französischen Revolution rüttelte Ende des 18. Jahrhunderts an den Grundfesten der ständischen Ordnung in Europa und weckte die Hoffnung der Menschen auf eine bessere, aufgeklärtere Zukunft. Galt dieses Versprechen tatsächlich für alle Menschen?

Machen wir einen Zeitsprung in das Jahr 1810. Wir befinden uns in Köln, einer Stadt, die seit 1794 von den Franzosen besetzt und seit 1801 – nach dem Frieden von Lunéville – auch rechtlich Teil von Frankreich ist. Im Januar 1810 erreicht den Bürgermeister der Stadt ein Gesuch eines Herrn Ernst Neissen, der sich in Köln niederlassen und eine Schule für „junge Fräulein“ aufmachen wollte.[1]

Insbesondere eine Formulierung in diesem Gesuch hat Fragen nach dem Frauenbild in der revolutionären und nachrevolutionären bzw. bis zur napoleonischen Zeit in Frankreich aufgeworfen:

„[…] die jungen Fräulein in allen Handarbeiten zu unterrichten, die ihrem Geschlecht angemessen und notwendig sind […]“

Um das dahinterstehende Frauenbild besser einordnen zu können, müssen wir kurz auf die historischen Hintergründe eingehen:

Die Sommermonate des Jahres 1789 bestimmten maßgeblich die Geschicke Frankreichs und nachfolgend auch Europas. Unser westlicher Nachbar stand zu dieser Zeit unter anderem wegen Missernten und der Beteiligung an dem amerikanischen Unabhängigkeitskrieg vor dem Staatsbankrott. König Ludwig XVI. rief die zu dieser Zeit noch bestehenden drei Stände, Adel, Klerus und sonstige Bürger wie Bauern und Handwerker zu einer Nationalversammlung nach Versailles auf. Wegen Abstimmungsschwierigkeiten berief der Dritte Stand in Folge eine eigene Versammlung ein, die sich am 17. Juni 1789 zur Nationalversammlung erklärte. Am 20. Juni schwor man im Ballhaus, sich nicht zu trennen, bis Frankreich eine neue Verfassung erhielt; man erklärte sich zur verfassungsgebenden Versammlung.[2] Dabei überschlugen sich die Ereignisse:

  • Der König erkannte die Nationalversammlung des Dritten Standes an und drängte den Adel und den Klerus dazu, sich dem anzuschließen und nunmehr insgesamt als Verfassunggebende Nationalversammlung (Assemblée nationale constituante) zu agieren. Am 9. Juli 1789 wurde entschieden, nicht mehr nach Ständen abzustimmen (was den anderen beiden Ständen die Gelegenheit gegeben hätte, den Dritten Stand zu überstimmen), sondern nach der tatsächlichen Zahl der Abgeordneten.
  • Am 14. Juli 1789 stürmten tausende aufgebrachte bewaffnete Pariser Bürgerinnen und Bürger die Bastille, ein berüchtigtes Gefängnis und Symbol der Tyrannei der französischen Monarchie. Dieser Tag gilt als Beginn der Französischen Revolution und ist heute Nationalfeiertag.
  • Am 4. August 1789 hob die verfassunggebende Nationalversammlung sämtliche Privilegien des Adels und des Klerus auf. Auch das Feudalsystem wurde abgeschafft.
  • Am 26. August 1789 kam es zur Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, die zwei Jahre später als Präambel der ersten französischen Verfassung vorangestellt wird und mit den Worten beginnt: 

„Les hommes naissent et demeurent libres et égaux en droits.“[3] (Interpretation der Autorin: Hierbei werden unter „hommes“ wohl eher nicht „Menschen“ allgemein, sondern nur „Männer“ verstanden.

Die Souveränität lag nun beim Volk und nicht mehr beim König. Tatsächlich jedoch sicherte sie nur den männlichen Bürgern das Recht auf Freiheit, Gleichheit, Sicherheit und auf Widerstand gegen Unterdrückung, was auch freie Gedanken- und Meinungsfreiheit einschließt.[4]

  • Am 3. September 1791 verabschiedete die verfassunggebende Nationalversammlung Frankreichs erste Verfassung einschließlich vorangestellter Präambel als eine konstitutionelle Monarchie.[5]
  • Am 24. Juni 1793 verkündete der Nationalkonvent (am 21.8.1792 war der Nationalkonvent als neu gewähltes französisches Parlament zusammengetreten und hatte damit die Nationalversammlung abgelöst) die republikanische Verfassung; die Monarchie wurde damit abgeschafft. Die Verfassung wurde zwar proklamiert, doch bereits am 13. August 1793 vom Nationalkonvent bis zum Friedensschluss mit den auswärtigen Mächten suspendiert. [6]

Interessant ist, dass die Präambel von 1789 sowie die Verfassungen von 1791 und 1793 zwischen Menschen- und Bürgerrechten unterscheiden. Bürger sind – so jedenfalls ergibt es sich aus den Formulierungen über den Stand des Bürgers – nur Männer. Immerhin könnte man davon ausgehen, dass Frauen als Menschen im Sinne der Verfassungen, nicht aber als Bürger(innen) angesehen werden. Dagegen spricht aber, dass die Erklärung von 1789 als auch die Verfassungen von 1791 und 1793 alle Menschen als von Natur aus gleich und auch gleich an Rechten bezeichnen. Insofern deutete vieles darauf hin, dass die Verfassungen ausschließlich für Männer konzipiert wurden. Der Status als Bürger bezieht sich auf die Wählbarkeit, den Zugang zu öffentlichen Ämtern und auf Kontroll- und Abwehrrechte gegenüber dem Staat. 

Wie konnte es zu diesem Ausschluss der Frauen kommen, die immerhin die Hälfte der Bevölkerung ausmachten?

Folgende Deutungsmöglichkeiten liegen nahe:

  • Es gab keine Verfassungen, die dafür als Vorbilder dienen konnten. Auch die amerikanische Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776 postulierte zwar die Menschenrechte für weiße männliche Amerikaner, schloss aber Frauen, Sklaven und freie Schwarze aus.
  • Die jahrhundertelang existierende Ständegesellschaft und die damit einhergehende mangelhafte Bildung des größten Teils der Bevölkerung verhinderte die Befassung mit aufklärerischem Gedankengut und im Besonderen mit den Rechten der Frau.
  • Die Kirche – prägende Institution über die Jahrhunderte – hat ein stark patriarchales Verständnis; Frauen als gleichberechtigt anzusehen war und ist bis zur Gegenwart (zumindest in Teilen) undenkbar. Bis heute hat der Heilige Stuhl, in dessen Namen die Kirche internationale Verträge abschließt, die UN-Frauenrechtskonvention von 18. Dezember 1979 nicht unterzeichnet.
  • Sogar die Vordenker der Aufklärung wie Baron de Montesquieu (1689–1755), Jean-Jacques Rousseau (1712–1778) und auch Voltaire (1694–1758) haben sich nicht für die Frauenrechte eingesetzt. Rousseau bemerkte allerdings in seinem grundlegenden pädagogischen Roman Émile: „In allem, was nicht mit dem Geschlecht zusammenhängt, ist die Frau Mann […]“ und „in allem was mit dem Geschlecht zusammenhängt, gibt es bei der Frau und bei dem Mann gleich viele Ähnlichkeiten wie Verschiedenheiten.“[7] Da nicht abzuschätzen ist, wie weitreichend diese Differenzen sind, gilt schließlich: „Das einzige, was wir sicher wissen, ist, dass alles, was sie gemeinsam haben, zur Art (l´espèce), und alle, was sie unterscheidet, zum Geschlecht (sexe) gehört. Unter diesem doppelten Gesichtspunkt finden wir zwischen ihnen so viele Ähnlichkeiten und so viel Verschiedenheiten, dass es vielleicht eines der größten Wunder der Natur ist, zwei so ähnlich Wesen hervorgebracht zu haben, indem sie sie so verschieden gemacht hat.“[8]

 

Gab es denn überhaupt Verfechter oder Verfechterinnen für Frauenrechte?

Bekannt ist, dass Frauen beim Sturm auf die Bastille eine wesentliche Rolle spielten. Über sie ist viel geschrieben worden, heroisierend oder verdammend.[9]

Bekannt ist auch, dass Claire Lacombe und Pauline Léon 1792 eine Bürgerkrone für ihre Teilnahme an der Einnahme der Tuilerien erhielten und sie ein Jahr später den berühmtesten Frauenclub der Jakobiner einrichteten. Doch als sie 1793 die aktive politische Teilnahme der Frauen einforderten, reagierten die Mitglieder des Nationalkonvents massiv ablehnend und erstickten emanzipatorische Bestrebungen durch restriktive Maßnahmen.[10]

Antoine de Condorcet, ein Vorkämpfer für Frauen- und Mädchenbildung, forderte in verschiedenen Schriften aus den Jahren 1787, 1788 und 1791, dass aus den unveräußerlichen Rechten der Menschen folge, dass Frauen die gleichen politischen Rechte wie Männer und gleichermaßen Zugang zu öffentlichen Ämtern haben müssten, da sie ebenso wie Männer mit Vernunft und sinnlicher Wahrnehmung ausgestattet seien.[11]

Letztlich konnte sich Condorcet aus den unterschiedlichsten Gründen in der Nationalversammlung aber nicht durchsetzen.[12]

Wohl die bekannteste Vorkämpferin für Frauenrechte ist Olympe de Gouges (1748–1793). Auch sie hatte – ähnlich wie Condorcet – schon 1788 in ihren patriotischen Bemerkungen gefordert, der schändlichen Sklaverei der Frauen ein Ende zu machen.[13]

Mit dem Inkrafttreten der neuen Verfassung von 1791 wurde offensichtlich, wer im neuen Staatswesen keine Stimme haben sollte, nämlich die Frauen. So erklärt sich auch, dass de Gouges als Vorkämpferin für Frauenrechte 1791 einen Gegenentwurf zur neuen Verfassung schrieb und explizit die Rechte der Frau als Bürgerin formulierte und zur Diskussion stellte. Der erste Artikel dieses Textes postulierte, dass die Frau frei geboren und dem Mann an Rechten gleich ist. Dies schließe auch die Teilhabe an allen öffentlichen Rechten und Pflichten ein (Artikel 6).[14]

De Gouges wurde ihr politisches Engagement zum Verhängnis. Zeitgleich mit der gestürzten Königin Marie Antoinette wurde sie als Staatsfeindin hingerichtet, nicht nur wegen Verschwörung und unzulässiger politischer Umtriebe, sondern auch wegen der „Überschreitung der Grenzen des weiblichen Geschlechts“.[15]

In ihrer Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin[16] hat de Gouges 1791 postuliert:

„Keine/r darf verfolgt werden wegen ihrer/seiner Meinung, wie grundsätzlich auch immer; die Frau hat das Recht das Schafott zu besteigen, sie hat gleichermaßen das Recht, die Tribüne zu besteigen, solange ihre Manifestationen die öffentliche Ordnung, festgelegt durch das Gesetz, nicht stören.“ Eine bittere Note der Geschichte: Das Podium der öffentlichen Meinung, insbesondere im Nationalkonvent, wurde ihr nicht geboten; die Hinrichtung auf dem Schafott blieb.

Drei Tage vor de Gouges‘ Hinrichtung am 3. November 1793 hielt Jean-Baptiste Amar (1755–1816), ein einflussreicher Abgeordneter der Jakobiner, im Nationalkonvent folgende Rede:

„Jedes Geschlecht ist zu der Tätigkeit berufen, die ihm entspricht; seine Handlungen sind auf einen Kreis beschränkt, den es nicht überschreiten darf, weil die Natur selbst diese Grenzen dem Menschen gesteckt hat. […] Erlaubt die Ehrbarkeit dem Weibe, dass es sich öffentlich zeigt, dass es mit Männern diskutiert und öffentlich, angesichts des Volkes, sich über die 5 Fragen ausspricht, von denen das Wohl der Republik abhängt? Im Allgemeinen sind die Frauen unfähig hoher Konzeptionen und ernster Überlegungen. […] Aber noch unter einem anderen Gesichtspunkt sind Frauenvereine gefährlich. Wenn wir bedenken, dass die politische Erziehung der Männer noch im Frührot der Entwicklung steht und dass wir das Wort Freiheit erst zu stammeln vermögen, um wie viel weniger aufgeklärt sind dann die Frauen, deren Erziehung bis jetzt gleich null war.“[17]

Die große Mehrheit des Nationalkonvents schloss sich seinem Votum an und lehnte das Ansinnen ab, Frauen Bürgerrechte zu gewähren. Und nicht nur das:

Im Herbst 1793 wurden alle Frauenclubs in Frankreich verboten und weitere zwei Jahre später wurde den Frauen das Recht genommen, Petitionen an die Nationalversammlung zu richten oder an den Sitzungen der Versammlung – wenn auch schweigend – teilzunehmen.

 

Was also bleibt aus Sicht der Frauen übrig von der Französischen Revolution?

Zumindest kurzfristig hatten die Frauen die Möglichkeit, sich aus einer Ehe zu befreien. Denn es entsprach dem revolutionären Gedankengut, die Ehe als Vertrag anzusehen und nicht an der kirchlichen Unauflöslichkeit festzuhalten (Laizität). Am 22. September 1792 wurden die Zivilehe und die Scheidung eingeführt, der Antrag eines Partners genügte. Bis zur Einführung des Code Civil 1804 – immerhin zwölf Jahre – konnten Männer wie Frauen gleichberechtigt Anträge stellen. 65 % der Scheidungsanträge kamen von Frauen.[18]

Auch unter dem Code Civil blieb die Ehe laizistisch, war also ein Vertrag zwischen den Ehepartnern. Die Scheidungsverfahren wurden schwieriger und mühsamer, weshalb kaum Scheidungen im Kaiserreich vorgenommen wurden.[19]

 

Fazit

Möglicherweise hätte die Frauenbewegung in Europa, so wie wir sie kennen, niemals entstehen oder sich entwickeln können, hätte es die Revolution nicht gegeben.[20]

Allerdings erstaunt, dass das „Mutterland“ der Revolution, Frankreich, trotz dieser Vorgeschichte erst sehr spät das Frauenwahlrecht einführte. Während das in Österreich und Deutschland bereits 1918 der Fall war, geschah dies in Frankreich erst 25 Jahre später, nämlich 1944.

Inwieweit hierfür juristische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten ausschlaggebend waren, bedarf einer vertieften Betrachtung.

 

Weitere Literatur / Textmaterialien: 

● de Gouges, Olympe, Die Rechte der Frau/Déclaration des droits de la femme. Aus dem Französischen und mit einer Einführung von Gisela Bock, München 2018.

● de Gouges, Olympe, Die Rechte der Frau und andere Texte. Mit einem Essay von Margarete Stokowski. Aus dem Französischen von Ute Kruse-Ebeling, Stuttgart 2018.

● de Gouges, Olympe, L'Esclavage des Noirs, ou l'Heureux Naufrage, Paris (1792). Neudruck bei Cote femmes Editions, preface de Eleni Varikas, Paris 1989.

● Furet, François / Richet, Denis, Die Französische Revolution, München 1997.

● Schulin, Ernst., Die Französische Revolution, 4. überarb. Aufl., München 2004.

 


[1] Historisches Archiv der Stadt Köln (HAStK), Best. 350 (Französische Verwaltung), A 190-9 (Niederlassungs- und Bürgerrechtsgesuche), fol. 4.

[2] Vgl. als Überblicksdarstellungen zum Geschehen der Französischen Revolution z. B. Lachenicht, Susanne, Die Französische Revolution, 2. Aufl., Darmstadt 2016; Thamer, Hans-Ulrich, Die Französische Revolution, 5. Aufl., München 2019.

[3] Conseil constitutionnel, Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789, in: Internetportal des französischen Verfassungsgerichts(o. D.), URL: https://www.conseil-constitutionnel.fr/de/erklaerung-der-menschen-und-buergerrechte-vom-26-august-1789 (letztes Abrufdatum: 22.11.2024).

[4] Vgl. ebd.

[5] Vgl. Conseil constitutionnel, Constitution de 1791, in: Internetportal des französischen Verfassungsgerichts (o. D.), URL: https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-de-1791 (letztes Abrufdatum: 06.12.2024). 

[6] Vgl. Conseil constitutionnel, Constitution du 24 juin 1793, in: Internetportal des französischen Verfassungsgerichts (o. D.), URL: https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-du-24-juin-1793 (letztes Abrufdatum: 06.12.2024). 

[7] Jean-Jacques Rousseau zit. n. Kuster, Friederike, Anordnungen der Natur. Grundlagen der Geschlechtererziehung bei Rousseau, in: Zeitschrift für Pädagogik 56 (2010), S. 266–677, hier: S. 670.

[8] Ebd.

[9] Vgl. Bessières, Yves / Niedzwiecki, Patricia, Frauen in der Französischen Revolution. Bibliographie, in: Die Frauen Europas (Sonderhefte) 33 (1991), S. 3f.

[10] Vgl. ebd., S.8.

[11] Vgl. Stübig, Frauke, Gegen die „Vorurteile der Unwissenheit und die Tyrannei der Stärke”. Der Kampf für Frauen- und Mädchenbildung von Antoine de Condorcet, in: Zeitschrift für Pädagogik 24 (1989), S.133–146.

[12] Ebd., S. 141f. 

[13] Vgl. Opitz-Belakhal, Claudia, Die erste Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 oder: Die Konstituierung der Bürgerrechte als Männerrechte, in: Frauen und Geschichte Baden-Württemberg e. V. (Hrsg.), 50 Jahre Grundgesetz. Menschen- und Bürgerrechte als Frauenrechte, Frankfurt a. M. 2000, S. 73–86, hier: S. 77; vgl. Thiele-Knobloch, Gisela, Olympe de Gouges (1748–1793) – „eine Todfeindin der Sklaverei“, in: Feministische Studien 9, Heft 2 (1991), S. 140–144, URL: https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/fs-1991-0214/html?lang=de&srsltid=AfmBOorPsnOKZm5oANu7FJmWrvdZpUlDzOINpiOrPN2aCFQsOTYmaeiN (letztes Abrufdatum: 15.01.2025).

[14] Vgl. Artikel „Olympe de Gouges”, in: Internetportal des FrauenMediaTurm (FMT) – Feministisches Archiv und Bibliothek (o. D.), URL: https://frauenmediaturm.de/historische%20-frauenbewegung/olympe-de-gouges-1748-1793/ (letztes Abrufdatum: 26.11.2024).

[15] Opitz-Belakhal, Menschen- und Bürgerrechtserklärung (wie Anm. 13), S. 81.

[16] Vgl. Olympe de Gouges, Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin. Zu verabschieden von der Nationalversammlung in ihrer letzten Sitzung oder in der folgenden Legislaturperiode, 1791, zit. n. Internetportal des FrauenMediaTurm (FMT) – Feministisches Archiv und Bibliothek, o. D., URL: <a href="https://frauenmediaturm.de/historische-frauenbewegung/olympe-de-gouges-erklaerung-der-rechte-der-frau-und-buergerin-1791">https://frauenmediaturm.de/historische-frauenbewegung/olympe-de-gouges-erklaerung-der-rechte-der-frau-und-buergerin-1791</a> (letztes Abrufdatum: 28.05.2025).

[17] Jean-Baptiste Amar zit. n. Grubitzsch, Helga, Grenzgängerinnen. Revolutionäre Frauen im 18. und 19. Jahrhundert. Weibliche Wirklichkeit und männliche Phantasien, Düsseldorf 1985, S. 276.

[18] Vgl. Bellavitis, Anna, Ehegüterrecht in Europa. Der Code Civil in Frankreich, in: L' Homme. Europäische Zeitschrift für Feministische Geschichtswissenschaft 14 (2003), S. 83-89, hier: S. 85.

[19] Ebd., S. 87.

[20] Vgl. Bessières/Niedzwiecki, Frauen in der Französischen Revolution, S. 18.